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Subvention für Zahnbehandlungen

Subvention: Wer ist anspruchsberechtigt? Wann? Für wie lange?

Zahnbehandlungen im Bereich der Zahnerhaltung

Zahnbehandlungen im Bereich der Zahnerhaltung (Kariesbehandlung, Hygiene) Ihres Kindes werden von der Geburt bis zum 31. Dezember des 16. Lebensjahres subventioniert. Die Subvention beträgt 40 % des Gesamtbetrags der Rechnung für die Behandlung, ohne Selbstbehalt oder Höchstbetrag.

Kieferorthopädische Behandlungen

Die kieferorthopädischen Behandlungen, die von der Expertenkommission zur Überwachung der subventionnierten Zahnbehandlungen gemäss einer kantonalen Liste der Anomalien bewilligt wurden, werden vom Beginn der Behandlung bis zum 31. Dezember des 16. Lebensjahres des Kindes subventioniert. Die Behandlungskosten sind diejenigen, die im Honorarvertrag angegeben sind, aber sie sind auf CHF 11'000.- (max. +15 %) begrenzt. Die Subvention beläuft sich auf 40 % der in Rechnung gestellten Leistungen. Auch wenn die Behandlungskosten den auf CHF 11'000.- +15 % festgelegten Höchstbetrag ausnahmsweise überschreiten sollten, wird die Subvention in vollem Umfang bewilligt.

Das Subventionsverfahren für eine kieferorthopädische Behandlung

Das gesetzliche Recht auf Subventionierung einer kieferorthopädischen Behandlung basiert einzig und ausschliesslich auf einer medizinischen Beurteilung. Eine umfassende kantonale Liste legt die Anomalien fest, für die eine Subvention gemäss den gesetzlichen Vorschriften gewährt wird.

Der Kieferorthopäde / Zahnarzt muss einen Antrag stellen, dem Abdrücke und Röntgenbilder beigefügt sind, um zu beweisen, dass die diagnostizierten Anomalien zu einer Subvention berechtigen. Dieser Antrag wird der unabhängigen Expertenkommission zur Ueberwachung der subventionnierten Zahnbehandlungen unterbreitet, die allein über die Bewilligung der Subvention entscheiden kann.

Nur für 6 Anomalien ist eine Subventionierung möglich. Die übrigen Anomalien, die aus medizinischer Sicht weniger schwerwiegend sind, fallen nicht in den Bereich der subventionierten Zahnbehandlungen. Oft handelt es sich um eine Korrektur, die darin besteht, einen ästhetischen Aspekt zu korrigieren, der sehr störend sein kann, aber dessen Korrektur medizinisch nicht als notwendig anerkannt ist.

Der Kieferorthopäde kann den Eltern empfehlen, die Anomalie zu korrigieren, auch wenn für diese keine Subventionierung möglich ist. Folglich werden die Rechnungen, die diese nicht subventionierte Behandlung betreffen, nicht von unserem Verein übernommen.

Sobald die Expertenkommission den Anspruch bewilligt hat, wird für die Behandlung eine Subvention vom Beginn der Behandlung bis zum 31. Dezember des 16. Lebensjahres des Kindes gewährt.

Ihr Kieferorthopäde verpflichtet sich, die gesamte Behandlung zum vereinbarten Preis von max. CHF 11'000.- (plus max. 15 % Mehrkosten gemäss den Richtlinien der SSO zulässig) durchzuführen.

Die Eltern müssen einen Kostenvoranschlag unterzeichnen („Honorarvertrag für eine subventionierte kieferorthopädische Behandlung“, das Formular ist unter „Praktische11'000.- begrenzt (plus max. 15 % Mehrkosten gemäss den Richtlinien der SSO zulässig).

Gemäss den kantonalen Richtlinien, die für alle Walliser Zahnärzte / Kieferorthopäden gelten, welche mit der SDJ zusammenarbeiten, sind die Zahnärzte / Kieferorthopäden verpflichtet, alle administrativen Bedingungen zu erfüllen, bevor sie mit einer subventionierten Behandlung beginnen.

Alle im Rahmen der subventionierten Zahnbehandlungen erbrachten Leistungen werden zu einem Taxpunktwert von CHF 1.-- abgerechnet (dieser Wert ist auch für die Sozialversicherungen nach KVG und IV für Zahnbehandlungen vorgeschrieben).

SDJ – Walliser Vereinigung für Prophylaxe und Jugendzahnpflege
Rue de Lausanne 42 | 1950 Sitten
027 327 33 20 |

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