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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine kieferorthopädische Behandlung? Welche Zahnbehandlungen werden subventioniert?

Was ist eine kieferorthopädische Behandlung?

Die Kieferorthopädie ist ein Fachgebiet der Zahnmedizin, das der Korrektur von Fehlstellungen der Kiefer und der Zähne gewidmet ist, um die Verzahnung (Okklusion) sowie die Entwicklung der Knochenbasis mit einer funktionalen und ästhetischen Zielsetzung zu optimieren.

Im Rahmen der subventionierten Zahnbehandlung verfolgt die kieferorthopädische Behandlung das Ziel:

  • eine gute Kaufunktion zu erzielen;
  • in ästhetischer Hinsicht ein optimales Ergebnis zu erreichen;
  • zukünftigen Fällen von Parodontose vorzubeugen.
Wann, ab welchem Alter muss ein Kieferorthopäde konsultiert werden?

Eine erste Konsultation empfiehlt sich ab 7 Jahren. Die meisten Kinder beginnen die wirkliche Behandlung zwischen 9 und 13 Jahren, was der Zeitspanne entspricht wenn sie die letzten Milchzähne verlieren.

Welche Zahnbehandlungen werden subventioniert?

Zahnbehandlungen im Bereich der Zahnerhaltung

Zahnbehandlungen im Bereich der Zahnerhaltung (Kariesbehandlung, Hygiene) Ihres Kindes werden von der Geburt bis zum 31. Dezember des 16. Lebensjahres subventioniert. Die Subvention beträgt 40 % des Gesamtbetrags der Rechnung für die Behandlung, ohne Selbstbehalt oder Höchstbetrag.

Kieferorthopädische Behandlungen

Die kieferorthopädischen Behandlungen, die von der Expertenkommission zur Überwachung der subventionnierten Zahnbehandlungen gemäss einer kantonalen Liste der Anomalien bewilligt wurden, werden vom Beginn der Behandlung bis zum 31. Dezember des 16. Lebensjahres des Kindes subventioniert. Die Behandlungskosten sind diejenigen, die im Honorarvertrag angegeben sind, aber sie sind auf CHF 11'000.- (max. +15 %) begrenzt. Die Subvention beläuft sich auf 40 % der in Rechnung gestellten Leistungen. Auch wenn die Behandlungskosten den auf CHF 11'000.- +15 % festgelegten Höchstbetrag ausnahmsweise überschreiten sollten, wird die Subvention in vollem Umfang bewilligt.
 

Können wir unsere Zahnärzte frei wählen?

Im Wallis besteht eine freie Wahl des behandelnden Zahnarztes für die Zahnerhaltung. Auch bei der kieferorthopädischen Versorgung ist die Wahl grundsätzlich frei. Wir empfehlen jedoch dringend, einen Zahnarzt aufzusuchen, der auf Kieferorthopädie spezialisiert ist (Liste der Walliser Fachzahnärzte für Kieferorthopädie Mitglieder der SSO Wallis).

Praktisch alle im Kanton Wallis ansässigen Zahnärzte / Kieferorthopäden besitzen eine Kooperations-Nummer und arbeiten mit der SDJ zusammen. Die Ärzte, die zu den wenigen Ausnahmen gehören, sind verpflichtet, die Eltern klar und eindeutig darüber zu informieren, dass sie nicht am System der subventionierten Zahnbehandlungen teilnehmen.

Welche verschiedenen Arten von Finanzhilfen gibt es?

Es besteht ein wichtiger Unterschied zwischen:

  • dem gesetzlichen Recht auf Subventionierung, das in die Zuständigkeit der Walliser Vereinigung für Prophylaxe und Jugendzahnpflege fällt,
  • der Finanzhilfe, die eine Gemeinde ihren Bürgern bewilligen könnte und die die Gemeinde frei verwaltet, sowie
  • der Finanzhilfe, die von den Sozialdiensten gewährt wird.
  • Die Beiträge einer eventuellen privaten Zusatzversicherung des Kindes bleiben vorbehalten und verringern den verbleibenden Anteil der Eltern.
Welches sind die Kriterien, um Subventionen zu erhalten?

Alle Kinder mit Wohnsitz in einer Walliser Gemeinde (ausser Aufenthaltsbewilligung G, F und N) können von einer Subventionierung der Zahnbehandlungen (Zahnerhaltung und/oder kieferorthopädische Behandlungen) von der Geburt bis zum 31. Dezember ihres 16. Lebensjahres profitieren.

Es werden nur Zahnbehandlungen subventioniert, die von einem Zahnarzt durchgeführt werden, der im Kanton Wallis ansässig ist und zum System der von der SDJ subventionierten Zahnbehandlungen zugelassen ist; die Zulassung erfolgt über die Vergabe einer Kooperations-Nummer. (Für die Kieferorthopädie bestehen Beschränkungen für Inhaber der Aufenthaltsbewilligung L.)

Wer finanziert die Subventionen?

Die Subventionen werden von der Wohnsitzgemeinde des Kindes bezahlt.

Wie hoch ist der Betrag der Subvention?

Die Gemeindesubvention beträgt mindestens 40 %. Die Gemeinde kann über eine Zusatzbeteiligung für ihre Bürger frei entscheiden.

Bitte nehmen Sie direkt Kontakt zu Ihrer Gemeindeverwaltung auf, um den genauen Prozentsatz der Gemeindesubvention zu erfahren (gesetzliche Beteiligung + evtl. freiwillige Beteiligung).

Wie hoch ist der Betrag, der zu Lasten der Eltern geht?

Die Eltern müssen nur den Restbetrag der Honorare des behandelnden Zahnarztes / Kieferorthopäden bezahlen.

Die Beiträge einer eventuellen privaten Zusatzversicherung des Kindes bleiben vorbehalten. Die Eltern sind dafür verantwortlich, eine Rechnung mit dem Briefkopf der SDJ an ihre Zusatzversicherung zu schicken.

Wer stellt uns die Zahnbehandlungen unseres Kindes in Rechnung?

Um von dem gesetzlichen Recht auf Subventionierung zu profitieren, muss jede Rechnung unbedingt mit einem Briefkopf der SDJ ausgestellt sein.

Wenn eine Behandlung subventioniert wird, darf keine Rechnung vom behandelnden Kieferorthopäden / Zahnarzt direkt an die Eltern geschickt werden.

Welches ist der Ablauf des Fakturierungsprozesses für die Behandlung unseres Kindes?
  1. Der Zahnarzt / Kieferorthopäde, der mit der SDJ zusammenarbeitet, schickt seine Honorarrechnungen an die SDJ mit Taxpunktwert Fr. 3.10 (dieser Tarif ist Auch von der Sozialversicherungen für die Zahnpflege vorgeschrieben).
  2. SDJ berechnet diese Honorare an die Eltern weiter und bringt dabei die Subventionen in Abzug.
  3. Die Eltern bezahlen die Rechnung an die SDJ.
  4. SDJ übernimmt das Inkasso der an die Eltern geschickten Rechnungen.
  5. SDJ bezahlt die Honorare des Zahnarztes / Kieferorthopäden.
  6. SDJ stellt den Gemeinden ihre Beteiligung an den Subventionen in Rechnung.
  7. Die Gemeinden erstatten der SDJ ihre finanzielle Beteiligung.  
Wie wird die Subvention berechnet?

Eine kieferorthopädische Behandlung, die ungefähr 3-4 Jahre dauert, dies von der 1. Konsultation bis zum Ende der Retentionsphase :

 

veranschlagte Kosten und Maximalpreis                                                           Fr. 11'000.--  brutto

darin inbegriffen alle Laborkosten (15% Zuschlag  ist zugelassen)

der behandelnde Zahnarzt oder Kieferorthopäde übermittelt                                                      regelmässig seine Honorare an SDJ zur Weiterverrechnung  


Subvention (von der Wohngemeinde des behandelnden Kindes finanziert)

die  SDJ direkt auf der Rechnung in Abzug bringt 

40 % des Behandlungspreises (40% von Fr. 11'000.--)                                   ./.      Fr.  4'400.--                                                                                                                                         _________

Betrag, der von den Eltern übernommen werden muss                                                                 (wird in Teilrechnungen von SDJ an die Eltern fakturiert)                                 Fr.  6'600.--   netto
                                                                                                                         ========== 

 

 

Sollten die Gesamtkosten für die Behandlung die festgelegte Höchstgrenze von Fr. 11'000.-- 
(+ 15% zugelassenene Ueberschreitung gemäss den Regeln der SSO) übersteigen, werden die Subventionen auch auf die Ueberschreitung ausgerichtet. 

 

Innerhalb welcher Frist müssen wir die Rechnungen bezahlen?

Um seinen Auftrag zu angemessenen Kosten ausführen zu können, hat der Vorstand unseres Vereins ein Verfahren für den Zahlungseingang festgelegt, das folgendermassen abläuft:

  1. Ausstellung der Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen;
  2. Im Falle der Nichtbezahlung innerhalb dieser Frist wird nach 45 Tagen eine einzige Mahnung herausgegeben, mit einer letzten Zahlungsfrist von 10 Tagen (dieser Text steht auf der Rechnung);
  3. Wenn die Zahlung nicht innerhalb dieser letzten Frist erfolgt, wird nach 75 bis 100 Tage (ab Rechnungsdatum gerechnet) die Betreibung eingeleitet.

 Wir betreiben jede Rechnung, auch über einen geringen Betrag.

Dieses Verfahren ist vor allem aufgrund der Tatsache erforderlich, dass wir verpflichtet sind, den Zahnärzten die in Rechnung gestellten Beträge nach 60 Tagen zu erstatten, und zwar unabhängig von der Bezahlung der Rechnung durch die Eltern.
 

Warum leitet der Verein direkt eine Betreibung ein, ohne mehrere Mahnungen zu versenden?

SDJ schickt eine Mahnung zu als Erinnerung zur Zahlungspflicht.

Aufgrund der grossen Menge an Rechnungen und Inkassovorgängen, die von  SDJ verwaltet werden, versteht es sich von selbst, dass es für uns ganz einfach unmöglich ist, die Inkassovorgänge zu personalisieren, d. h. die Eltern persönlich für die unbezahlten Rechnungen zu mahnen oder auch Einschreiben zu versenden (CHF 5.- pro Einschreiben, d. h. CHF 45'000.- Portokosten für 15'000 Mahnungen!).

Wir legen Wert auf die Feststellung, dass gesetzlich eine Betreibung nach Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Frist eingeleitet werden kann, ohne zuvor eine Zahlungserinnerung zu versenden. Vor der Einleitung einer Betreibung ist eine Mahnung, eine Warnung oder ein Einschreiben also nicht erforderlich.

Wir können nicht zahlen – was ist zu tun?

SDJ bietet ein System von Teilzahlungen für Eltern an, die dies wünschen, oder wir gewähren auch einen Zahlungsaufschub für Eltern, die nicht in der Lage sind, die Rechnung innerhalb der festgelegten Frist zu bezahlen. Diese zwei Massnahmen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wirksam.

Mehr zum Thema: "Beratung und finanzielle Unterstützung"
 

Ich warte auf die Rückerstattung durch meine Zusatzversicherung. Können Sie meine Zahlungsfrist entsprechend verlängern?
Wir können bei unseren Zahlungsfristen in keinem Fall die den Eltern von den Zusatzversicherungen gewährte Rückerstattung berücksichtigen. SDJ ist von einer solchen Privatversicherung in keiner Weise betroffen. Eine Zusatzversicherung ist ein privater Vertrag, und die in diesem Vertrag festgelegten Zahlungs- oder Erstattungsbedingungen betreffen nur die Vertragsparteien. Daher betrifft die Tatsache, dass Ihre Privatversicherung Ihnen gemäss den Bedingungen Ihres privaten Vertrags die Kosten nicht erstattet hat, uns in keinem Fall.
SDJ – Walliser Vereinigung für Prophylaxe und Jugendzahnpflege
Rue de Lausanne 42 | 1950 Sitten
027 327 33 20 |

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